Art. 31 SchKG, Art. 144 Abs. 2 und 324 ZPO – Die Frist zur Beantwortung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde durch das Konkursamt ist erstreckbar.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin beantragt vorab, es sei die Stellungnahme des Konkursamtes vom 12. Dezember 2011 infolge Verspätung aus dem Recht zu wei- sen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Frist zur Beantwortung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde sei eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 324 ZPO hat die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz für die Einreichung der Stellungnahme eine angemessene Frist einzuräumen. Dabei handelt es sich um eine richterliche und damit grundsätzlich erstreckbare Frist. Zwar ist auch hier grundsätzlich der Gedanke der Waffengleichheit, der sich im Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Gegenpartei in der Statuierung identischer Fristen für Be- schwerdebegründung und -antwort niedergeschlagen hat, zu beachten. Das än- dert aber nichts daran, dass die Frist für die Einreichung der Stellungnahme grundsätzlich erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 2 ZPO; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 8 zu Art. 324 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde dem Konkursamt die Frist zur Einreichung der Stellungnahme um 10 Tage erstreckt. Dies ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. (…) Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 16. Februar 2012 Art. 197, 221, 242 SchKG, Art. 62 KOV - Geltendmachung eines Pfandrechts. Die nachträgliche Geltendmachung eines Pfandrechts für eine bereits rechtskräftig kollozierte Forderung ist grundsätzlich unzulässig und einzig für den Fall vorbe- halten, in dem die rechtzeitige Anmeldung dem Gläubiger nicht möglich war. Aus den Erwägungen: (…)
E. 2.1 Nach Art. 197 Abs. 1 SchKG bildet sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befin- det, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende 289
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 31 SchKG, Art. 144 Abs. 2 und 324 ZPO – Die Frist zur Beantwortung einer
betreibungsrechtlichen Beschwerde durch das Konkursamt ist erstreckbar.
Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin beantragt vorab, es sei die Stellungnahme des
Konkursamtes vom 12. Dezember 2011 infolge Verspätung aus dem Recht zu wei-
sen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Frist zur Beantwortung
einer betreibungsrechtlichen Beschwerde sei eine gesetzliche Frist, welche nicht
erstreckt werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 31 SchKG
i.V.m. Art. 324 ZPO hat die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz für die Einreichung
der Stellungnahme eine angemessene Frist einzuräumen. Dabei handelt es sich
um eine richterliche und damit grundsätzlich erstreckbare Frist. Zwar ist auch hier
grundsätzlich der Gedanke der Waffengleichheit, der sich im Verhältnis zwischen
Beschwerdeführer und Gegenpartei in der Statuierung identischer Fristen für Be-
schwerdebegründung und -antwort niedergeschlagen hat, zu beachten. Das än-
dert aber nichts daran, dass die Frist für die Einreichung der Stellungnahme
grundsätzlich erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 2 ZPO; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 8 zu Art. 324 ZPO). Im vorliegenden Fall
wurde dem Konkursamt die Frist zur Einreichung der Stellungnahme um 10 Tage
erstreckt. Dies ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. (…)
Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 16. Februar 2012
Art. 197, 221, 242 SchKG, Art. 62 KOV - Geltendmachung eines Pfandrechts. Die
nachträgliche Geltendmachung eines Pfandrechts für eine bereits rechtskräftig
kollozierte Forderung ist grundsätzlich unzulässig und einzig für den Fall vorbe-
halten, in dem die rechtzeitige Anmeldung dem Gläubiger nicht möglich war.
Aus den Erwägungen:
(…)
2.1 Nach Art. 197 Abs. 1 SchKG bildet sämtliches pfändbares Vermögen, das
dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befin-
det, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der
Gläubiger dient. Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das
Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende
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